Von Matthias Klaus
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat jetzt den Normenkontrollantrag eines Görlitzer Elektronikfachmarktes gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 abgelehnt. Diese Verordnung untersagte im ersten Lockdown grundsätzlich den Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel sowie von Ladengeschäften. Um welchen Görlitzer Fachmarkt es sich handelt, dazu gibt es keine Angaben.
Ausnahmen bestanden damals unter anderem für Geschäfte des täglichen Bedarfs und für solche Geschäfte, die über nicht mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügten. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen war nach der Verordnung unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass diese Regelungen ausreichend klar und bestimmt waren. Außerdem hält das Gericht die mit den Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit für verhältnismäßig. Sie seien zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und damit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens "geeignet und erforderlich", heißt es in einer Pressemitteilung. Die Folgen seien für die Betroffenen "zumutbar" gewesen.
Zum damaligen Zeitpunkt seien in einer Güterabwägung die berechtigten Interessen der Einzelhändler einschließlich ihrer Beschäftigten hinter dem "überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie" zurückgestellt worden. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz konnte das Gericht nicht feststellen. "Die Privilegierung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung war wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung sachlich gerechtfertigt", heißt es.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.