Von Karin Schlottmann
Sächsische Hotelbetreiber dürfen gegenwärtig auch ihren Übernachtungsgästen keine Speisen und Getränke in hoteleigenen Restaurants servieren. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Eilantrag einer Dresdner Hotelbetriebsgesellschaft gegen die Bestimmung der geltenden Allgemeinverfügung ab, nach der eine Speisen- und Getränkeversorgung auch in Beherbergungsbetrieben ausschließlich zur Abholung oder Lieferung angeboten werden darf (Beschluss vom 18. Februar 2021, Az. 6 L 84/21).
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass sie täglich zwischen 70 und 90 überwiegend aus dem Ausland stammende Übernachtungsgäste beherberge, die sich aus beruflichen Gründen in Dresden aufhielten. Würden diese im Roomservice bewirtet, gebe es viel mehr Kontakte als im Restaurantbetrieb. Dort könne ein großer Abstand zwischen den Gästen gewährleistet werden. Zudem würden Luftfilter eingesetzt und jeder Gast müsse eine konkrete Zeit buchen, um Gedränge zu vermeiden.
Darüber hinaus sei eine Bewirtung im Zimmer aufgrund des höheren Personalbedarfs auch wirtschaftlich nicht durchführbar. Die Antragstellerin sehe im Übrigen eine Vergleichbarkeit ihrer Restaurants und Frühstücksräume mit Betriebskantinen gegeben, die unter bestimmten Umständen nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung öffnen dürften.
Das sahen die Dresdner Richter anders. Die Bewirtung von Gästen sei derzeit ohnehin nicht erlaubt. Für Klagen gegen die geltende Verordnung sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Wege einer Normenkontrollklage zuständig. Soweit die Verordnung Ausnahmen für Betriebskantinen vorsehe, könne sich die Antragstellerin darauf nicht berufen. Die entsprechende Vorschrift privilegiere gastronomische Angebote in Kantinen dann, wenn Arbeitsabläufe Alternativen erforderten, weil ein Verzehr der Kantinenmahlzeit am Arbeitsplatz nicht möglich sei. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung für Kantinen und Mensen.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.