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Hindernisse bei der Urlaubsgestaltung getrenntlebender Eltern

Die Urlaubszeit hat begonnen und die Sommerferien stehen vor der Tür.

Lesedauer: 2 Minuten

Das Bild zeigt eine Personengruppe
Foto: Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Götz | Oertel & Kollegen

In Gedanken sind die Koffer schon gepackt und man befindet sich mitten in der erholsamsten Zeit des Jahres.Während die Vorbereitungen für den Jahresurlaub auf Hochtouren laufen, stellt so manch einer fest, dass der Personalausweis oder Reisepass, den man für seine wohlverdiente Auszeit benötigt, abgelaufen ist.

Während die Beantragung eines neuen Ausweises für den Erwachsenen recht einfach ist, stoßen voneinander getrenntlebende Eltern hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder hierbei oft an ihre Grenzen – dies gegebenenfalls auch bereits bei der Urlaubsplanung an sich.

Sind die Eltern gemeinsam für ihr Kind sorgeberechtigt, sollte der andere Elternteil unter Umständen bereits in die Urlaubplanung einbezogen werden. Geht die Reise in einen anderen Kulturkreis oder ist die Reise mit vielen Flugstunden verbunden, z. B. China oder USA, benötigt der Elternteil, der mit dem gemeinsamen Kind verreisen will, hierfür die Zustimmung des anderen Elternteils. Dies erst recht, wenn die Reise in eine Region führen soll, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt. Andernfalls genügt lediglich eine Information an den anderen sorgeberechtigten Elternteil.

Soweit für das Kind bislang noch kein Reisepass vorliegt bzw. dieser nicht mehr gültig ist, muss bei der Beantragung eines solchen eine Erklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vorgelegt werden, nach der man berechtigt ist, einen Reisepass für das Kind zu beantragen und in Empfang zu nehmen. Das bedeutet, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch bei getrenntlebenden Eltern der Elternteil der Beantragung des Reisepasses zustimmen muss, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält.

Ist ein Ausweis oder Reisepass für das gemeinsame Kind vorhanden, so ist dieser von dem Elternteil, der ihn in Besitz hat, dem anderen Elternteil zu seinem Urlaub auszuhändigen. Gegebenenfalls ist diese Pflicht mit einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbar, wie kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden hat. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt und deshalb die Reise nicht angetreten werden kann, bestehen gegebenenfalls sogar Schadenersatzpflichten des Elternteils, der dadurch die Reise des anderen mit dem gemeinsamen Kind verhindert.

Beachtet werden sollte zudem, dass der Elternteil, der mit dem Kind verreist, eine schriftliche Erklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils bei sich führt, dass die gebuchte Reise dessen Zustimmung findet. Formulare in mehreren Sprachen hierfür finden sich u.a. auf der Internetpräsenz der bekannten Automobilclubs. So kann im Zweifel die Zustimmung des anderen Elternteils bei Reisebeginn rechtssicher nachgewiesen werden und die Reise findet nicht ihr frühes Ende am Tag der Abreise am Flughafen.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern haben sich auch über die gegebenenfalls für die Reise erforderlichen Impfungen für das Kind zu verständigen. Gerade bei Reisen in entferntere Länder sind besondere Impfungen empfohlen, die der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen, da sie nicht dem hier in Deutschland geltenden von der STIKO empfohlenen Mindestimpfschutz entsprechen. Solche hier eher unüblichen Impfungen, z.B. gegen Thyphus, bedürfen zwingend der Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Welche Impfungen tatsächlich in Ihrem Urlaubland empfohlen werden, können Sie auf der Internetpräsenz des Deutschen Tropeninstituts nachlesen.

Bei Unsicherheiten oder Fragen im Hinblick auf die geplante Reise mit Ihrem Kind, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir beraten und vertreten Sie in Fällen der Uneinigkeit im Hinblick auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen erholsamen Urlaub.

Rechtsanwältin Katrin Pursian-Woorth (Fachanwältin für Familienrecht)

Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen

Königstraße 5 a

01097 Dresden

https://www.meyer-goetz-oertel.de/

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